Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BSG, 03.03.2009 – B 1 A 1/08 RZitiert von 7
- BSG, 16.11.2005 – B 2 U 14/04 RZitiert von 5
- LG München II, 20.04.2026 – 29 O 15948/25
- LSG Saarland, 22.06.2011 – L 2 U 76/09
- FG Düsseldorf, 21.03.2012 – 4 K 2834/11 AOZitiert von 5
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 123/03Grundstückserwerb durch Sozialversicherungsträger: Erfordernis der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.10.2020 – X R 1/19Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer Wertguthabenvereinbarung unter EhegattenZitiert von 6
- LSG NRW, 28.04.2006 – L 4 U 81/04Zitiert von 1
- BSG, 18.03.1998 – B 6 KA 16/97 RZitiert von 26
9 Entscheidungen zu § 80 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/80#abs-1 (1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/80#abs-2 (2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/80#abs-3 (3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.